Die Reform vom 21. Juli 2026 und der Degressionspfad bis 2028
Seit dem 21. Juli 2026 gilt ein neuer Regelstand für die Heizungsförderung — und anders als bei früheren Änderungen ist der weitere Verlauf bereits festgelegt: Höchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus sinken in vier bekannten Stufen bis August 2028.
Das macht das Antragsdatum zu einem Eingabewert mit Preisschild. Diese Seite zeigt den vollständigen Pfad, rechnet ihn für einen typischen Fall durch — und erklärt, warum die ersten Absenkungen für viele Haushalte gar nichts kosten.
Dieses Werkzeug bietet eine Orientierung. Die verbindliche Berechnung erfolgt durch die Bestätigung zum Antrag (BzA) einer/eines Energieeffizienz-Expertin/-Experten. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beispiel: Einfamilienhaus, Antrag im August 2026
Voraussichtliche Förderung
19.600 €
- Effektiver Satz auf Ihre tatsächlichen Kosten
- 61,25 %
- Eigenanteil
- 12.400 €
- Differenzkosten-Amortisation
- sofort
Bezogen auf die tatsächlichen förderfähigen Kosten, nicht auf den gedeckelten Betrag — deshalb liegt er meist unter dem nominalen Satz.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Förderhöchstbetrag (Gebäude) Grundlage | 28.000 € (1. WE) = 28.000 € | 28.000 € |
| Förderfähige Kosten auf den Höchstbetrag begrenzt gedeckelt | 32.000 € > 28.000 € → Basis 28.000 € | 28.000 € |
| Einkommensbonus (Stufe 2): 30 % angerechnet | 40.000 € → 30 % | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % angerechnet | → 16 % | 16 % |
| Grundförderung: 30 % angerechnet | → 30 % | 30 % |
| Gesamt-Deckel 70 % − Grundförderung 30 % → Zusatzantrag-Satz 40 % (statt 46 %) gedeckelt | min(46 %, 70 % − 30 %) = 40 % | 40 % |
| Basisantrag (Grundförderung auf den maßgeblichen Höchstbetrag) angerechnet | 30 % × 28.000 € = 8.400 € | 8.400 € |
| Zusatzantrag-Bemessungsgrundlage (Anteil der selbst genutzten Wohneinheit) Grundlage | min(28.000 €, 28.000 €) = 28.000 € | 28.000 € |
| Zusatzantrag (Boni auf den Anteil der selbst genutzten Wohneinheit) angerechnet | 40 % × 28.000 € = 11.200 € | 11.200 € |
| Gesamtförderung angerechnet | 8.400 € + 11.200 € = 19.600 € | 19.600 € |
| Nutzwärmebedarf pro Jahr Grundlage | 22.000 × 1,0 kWh × 96 % = 21.120 kWh | 21.120 kWh |
| Strombedarf der Wärmepumpe Grundlage | 21.120 kWh ÷ 3,50 = 6.034 kWh | 6.034 kWh |
| Jährliche Betriebskosten (Jahr 1) Grundlage | 2.940,60 € − 1.578,23 € = 1.362,37 € | 1.362,37 € |
| Vollkosten-Amortisation (Eigenanteil) Grundlage | Eigenanteil 12.400 € nach 7 Jahren gedeckt | 7 Jahre |
| Mehrkosten-Amortisation (gegenüber neuem Öl-/Gaskessel) Grundlage | Mehrkosten −1.100 € ≤ 0 → sofortige Amortisation | 0 Jahre |
Regelstand 2026-07-21.1 · alle Regelwerte gegen die Primärquelle geprüft (Stand 10.08.2026, dazu 3 offengelegte Annahmen) — Orientierung, nicht verbindlich. Methodik
Wie sich Ihre Förderung mit dem Antragsdatum ändert
Alle Ihre Angaben bleiben gleich — nur das Antragsdatum wandert über den bekannten Degressionsplan. Jede Stufe ist ein beschlossener Termin, keine Schätzung dazwischen.
Mit Antrag am 10.08.2026 gilt Regelstand v2026-07-21.1: 19.600 €. Ab 01.02.2027 wären es 19.075 € — −525 € gegenüber Ihrem Antragsdatum.
Diagramm wird geladen …
| Antrag ab | Förderung gesamt | Regelstand | Änderung zur Vorstufe |
|---|---|---|---|
| 21.07.2026 | 19.600 € | v2026-07-21.1 | — |
| 01.02.2027 | 19.075 € | v2027-02-01.1 (angekündigt) | Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % → 12 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 28.000 € → 27.250 € |
| 01.08.2027 | 18.020 € | v2027-08-01.1 (angekündigt) | Klimageschwindigkeitsbonus: 12 % → 8 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 27.250 € → 26.500 € |
| 01.02.2028 | 16.480 € | v2028-02-01.1 (angekündigt) | Klimageschwindigkeitsbonus: 8 % → 4 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 26.500 € → 25.750 € |
| 01.08.2028 | 15.000 € | v2028-08-01.1 (angekündigt) | Klimageschwindigkeitsbonus: 4 % → 0 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 25.750 € → 25.000 € |
- Beschlossen und in Kraft
- Angekündigt (noch nicht in Kraft)
- Ihr Antragsdatum
Ab 01.08.2028 liegen noch keine beschlossenen Regeln vor. Weitere Absenkungen sind möglich, werden hier aber nicht geschätzt.
Maßgeblich sind die Einkommen der Jahre Antragsjahr − 3 und − 2, die also mit dem Datum wandern. Die Kurve hält Ihr Haushaltseinkommen konstant und zeigt damit die Wirkung der Regeländerungen, nicht die einer Einkommensänderung. Für einen Antrag im Jahr 2026 zählen die Bescheide 2023 und 2024 — Ihr Einkommensbonus (und damit die Obergrenze von 70 % oder 80 %) kann dort also anders ausfallen als heute.
Die Stufen im Einzelnen
ab 21.07.2026in KraftIhr Antragsdatum
Förderung gesamt: 19.600 €
keine Änderung an den abgebildeten Werten
Einkommensjahre: 2023/2024
ab 01.02.2027angekündigt
Förderung gesamt: 19.075 €
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % → 12 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 28.000 € → 27.250 €
Einkommensjahre: 2024/2025 (Einkommen fortgeschrieben)
ab 01.08.2027angekündigt
Förderung gesamt: 18.020 €
Klimageschwindigkeitsbonus: 12 % → 8 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 27.250 € → 26.500 €
Einkommensjahre: 2024/2025 (Einkommen fortgeschrieben)
ab 01.02.2028angekündigt
Förderung gesamt: 16.480 €
Klimageschwindigkeitsbonus: 8 % → 4 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 26.500 € → 25.750 €
Einkommensjahre: 2025/2026 (Einkommen fortgeschrieben)
ab 01.08.2028angekündigt
Förderung gesamt: 15.000 €
Klimageschwindigkeitsbonus: 4 % → 0 %; Höchstgrenze erste Wohneinheit: 25.750 € → 25.000 €
Einkommensjahre: 2025/2026 (Einkommen fortgeschrieben)
Vor dem 21.07.2026 galten andere Förderregeln. Diese Version bildet sie nicht ab, deshalb beginnt die Zeitachse dort.
Zwei Größen degressieren, und zwar unabhängig voneinander. Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt von 28.000 € auf 25.000 €, der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % auf 0 %:
ab 21.07.2026 — 28.000 € Höchstbetrag, 16 % KGB.
ab 01.02.2027 — 27.250 €, 12 %.
ab 01.08.2027 — 26.500 €, 8 %.
ab 01.02.2028 — 25.750 €, 4 %.
ab 01.08.2028 — 25.000 €, 0 %.
Die Höchstbeträge für die Wohneinheiten zwei bis sechs (15.000 €) und ab der siebten (8.000 €) bleiben über den gesamten Pfad unverändert — es degressiert nur die erste Wohneinheit. In einem großen Mehrfamilienhaus fällt die Absenkung des Gebäude-Höchstbetrags daher anteilig kaum ins Gewicht, in einem Einfamilienhaus voll.
Für das Beispiel unten — Einfamilienhaus, 24 Jahre alte Gasheizung, mittlere Einkommensstufe — bedeutet der volle Pfad einen Rückgang der Förderung von rund 19.600 € auf 15.000 €, wenn derselbe Antrag statt im August 2026 erst im August 2028 gestellt würde.
Stolperfalle: Das Antragsdatum zählt, nicht das Datum der Installation
Maßgeblich für den anzuwendenden Regelstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Einbau und nicht die Rechnung. Wer im Januar 2027 beantragt und im Sommer 2027 einbauen lässt, rechnet nach den Regeln vom Januar. Umgekehrt hilft es nicht, den Einbau vorzuziehen — und der Versuch, ihn vor den Antrag zu ziehen, ist der teuerste Fehler überhaupt: Ein ohne aufschiebende Bedingung unterschriebener Vertrag ist ein schädlicher Vorhabenbeginn und beendet den Anspruch vollständig. Der Rechner arbeitet deshalb mit dem geplanten Antragsdatum als eigenem Eingabefeld.
Was sich am 21. Juli 2026 geändert hat
Der auffälligste Punkt: Der frühere Effizienzbonus für natürliche Kältemittel entfällt. Er war ein Zuschlag auf die Förderquote und ist ersatzlos gestrichen.
Das wird häufig mit einer zweiten, ganz anderen Regel verwechselt: Ein natürliches Kältemittel wird ab dem 1. Januar 2028 zur Fördervoraussetzung. Bis dahin bleiben Anlagen mit synthetischem Kältemittel förderfähig — sie bekommen nur keinen Zuschlag mehr dafür. Aus „der Bonus ist weg“ wird auf vielen Seiten fälschlich „synthetische Kältemittel werden nicht mehr gefördert“; das stimmt erst ab 2028.
Gleichzeitig beginnt der bekannte Degressionspfad für Höchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus, der bis August 2028 durchdekliniert ist.
Was unverändert geblieben ist
Die Grundförderung von 30 % bleibt über den gesamten bekannten Pfad konstant — auch für Vermieter. Konstant bleiben ebenso die Einkommensstufen samt Familienzuschlag, die Gesamt-Deckel von 70 % beziehungsweise 80 % in der untersten Stufe, und die technischen Voraussetzungen wie die Mindest-Jahresarbeitszahl von 3,0.
Das ist für die Planung wichtig: Wer den Antrag verschiebt, verliert Höchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus — aber nicht den Einkommensbonus und nicht die Grundförderung.
Der Regelstand danach
Nach dem 1. August 2028 endet der bekannte Pfad: Der Höchstbetrag steht dann bei 25.000 € für die erste Wohneinheit, der Klimageschwindigkeitsbonus bei 0 %. Ein Nachfolgestand ist nicht angekündigt.
Der Rechner behandelt diesen letzten Stand deshalb als offen und nicht als „läuft aus“ — eine Fortschreibung wäre eine Annahme, keine Regel. Angekündigte, aber noch nicht in Kraft getretene Stände sind in der Zeitachse als solche markiert.
Warum die ersten beiden Degressionsstufen viele Haushalte nichts kosten
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt zuerst von 16 % auf 12 %, dann auf 8 %. Für einen Haushalt in der 30-Prozent-Einkommensstufe ist die erste dieser Absenkungen folgenlos: Grundförderung 30 % plus 16 % KGB plus 30 % Einkommensbonus ergeben 76 %, der Gesamt-Deckel von 70 % schneidet den Zusatzantrag ohnehin auf 40 % zurück. Sinkt der KGB auf 12 %, ergibt die Bonussumme 42 % — immer noch über den 40 %, die der Deckel zulässt. Es ändert sich nichts. Erst bei 8 % KGB fällt die Bonussumme auf 38 % und rutscht unter den Deckel; ab da kostet jede weitere Stufe voll. Für diesen Haushalt bleibt von den vier Degressionsstufen bis Februar 2027 also nur die Absenkung des Höchstbetrags übrig — rund 525 € statt der gefühlten „vier Prozentpunkte weniger“. Der Rechner zeigt genau das, weil er den Deckel als eigene Zeile der Herleitung ausweist und die Zeitachse denselben Fall über alle fünf Regelstände durchrechnet.
Für Ihr Gebäude anpassen
Vorläufig, angenommen: Förderfähige Kosten, Haushaltseinkommen. Förderung 19.600 €, effektiver Satz 65,33 %, Eigenanteil 10.400 €. Differenzkosten-Amortisation: sofort.
Voraussichtliche Förderungvorläufig
ca. 19.600 €
- Effektiver Satz auf Ihre tatsächlichen Kosten
- 65,33 %
- Eigenanteil
- 10.400 €
Diese Summe basiert noch auf Werten, die der Rechner angenommen hat:
- Förderfähige KostenDie Förderung ist ein Prozentsatz hiervon — dieser Wert skaliert alles.
- HaushaltseinkommenEntscheidet allein, ob der Einkommensbonus greift.
Sobald diese Angaben gemacht wurden, verschwindet der Hinweis.
Amortisation
- Differenzkosten-Amortisationmaßgeblich für Ihre Angabe
- sofort
- Vollkosten-Amortisation
- 6 Jahre
Welcher Wert zählt, hängt davon ab, ob die alte Heizung ohnehin ersetzt werden müsste. Beide Werte erklärt
Bezogen auf die tatsächlichen förderfähigen Kosten, nicht auf den gedeckelten Betrag — deshalb liegt er meist unter dem nominalen Satz.
Regelstand 2026-07-21.1 · alle Regelwerte gegen die Primärquelle geprüft (Stand 10.08.2026, dazu 3 offengelegte Annahmen) — Orientierung, nicht verbindlich. Methodik · Haftungsausschluss
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Vertrag nur mit aufschiebender Bedingung unterschreiben
Der Antrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt sein. Ein unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag gilt als Vorhabenbeginn — außer er enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, die ihn an die Förderzusage knüpft. Ohne diese Klausel ist die Förderung für dieses Vorhaben verloren und lässt sich nachträglich nicht retten.
Schallgrenzwert noch nicht bestätigt
Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Schallanforderungen am Aufstellort einhalten. Lassen Sie sich vom Fachbetrieb das Datenblatt mit dem Schallleistungspegel und den nötigen Abstand zur Nachbargrenze bestätigen.
Förderfähige Kosten sind ein Durchschnittswert
Die Förderung ist ein Prozentsatz auf diese Summe — sie skaliert das ganze Ergebnis, stärker als jede andere einzelne Angabe. Der hinterlegte Wert ist ein typischer Anlagenpreis, kein Angebot. Tragen Sie die Summe aus Ihrem Angebot ein; solange sie fehlt, ist die Zahl oben eine Vorschau.
Einkommen ist geschätzt
Für den Antrag reicht die Schätzung; nachgewiesen wird sie erst mit der Verwendungsbestätigung. Weil die Stufen harte Schwellen sind, kann eine Abweichung von wenigen hundert Euro den ganzen Bonus kosten — tragen Sie den Betrag aus den Steuerbescheiden ein, sobald Sie sie vorliegen haben.
Häufige Fragen
- Welcher Regelstand gilt für meinen Antrag?
- Der Stand am Tag der Antragstellung. Einbau- und Rechnungsdatum sind dafür unerheblich, solange der Vertrag nicht ohne aufschiebende Bedingung vor der Antragstellung unterschrieben wurde.
- Sinkt der Höchstbetrag für alle Wohneinheiten?
- Nein, nur für die erste. Die 15.000 € für die Wohneinheiten zwei bis sechs und die 8.000 € ab der siebten bleiben über den gesamten bekannten Pfad unverändert.
- Sind synthetische Kältemittel seit Juli 2026 nicht mehr förderfähig?
- Doch. Weggefallen ist nur der Bonus für natürliche Kältemittel. Zur Fördervoraussetzung wird ein natürliches Kältemittel erst für Anträge ab dem 1. Januar 2028.
- Lohnt es sich, den Antrag vorzuziehen?
- Rechnerisch fast immer, weil beide degressierenden Größen nur sinken. Wie viel es konkret ausmacht, hängt aber stark von Ihrer Einkommensstufe ab — bei hoher Bonussumme fangen die ersten Stufen den Klimageschwindigkeitsbonus noch im Gesamt-Deckel ab.