Basisantrag und Zusatzantrag: wer wirklich zwei Anträge braucht
Vorweg, weil es die häufigste Verwechslung zu diesem Thema ist: Zwei Anträge sind nicht der Normalfall. Wer ein Einfamilienhaus selbst bewohnt, stellt einen Antrag, und Klimageschwindigkeits- wie Einkommensbonus stecken darin. Ein Zusatzantrag wird nur gebraucht, wenn die selbst genutzte Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Mehrfamilienhaus liegt.
Zu trennen sind dabei zwei Dinge, die den gleichen Namen tragen: der Rechenweg — Grundförderung auf den vollen Gebäude-Höchstbetrag, Boni nur auf den Anteil der selbst genutzten Wohneinheit — gilt immer. Der Antragsweg mit zwei getrennten Formularen gilt nur im Mehrparteienfall. Diese Seite zeigt beides an einem durchgerechneten Beispiel.
Dieses Werkzeug bietet eine Orientierung. Die verbindliche Berechnung erfolgt durch die Bestätigung zum Antrag (BzA) einer/eines Energieeffizienz-Expertin/-Experten. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beispiel: 5 Wohneinheiten, 4 versorgt, eine selbst genutzt
Voraussichtliche Förderung
28.160 €
- Effektiver Satz auf Ihre tatsächlichen Kosten
- 31,29 %
- Eigenanteil
- 61.840 €
- Differenzkosten-Amortisation
- 8 Jahre
Bezogen auf die tatsächlichen förderfähigen Kosten, nicht auf den gedeckelten Betrag — deshalb liegt er meist unter dem nominalen Satz.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Förderhöchstbetrag (Gebäude) Grundlage | 28.000 € (1. WE) + 4 × 15.000 € = 88.000 € | 88.000 € |
| Anteiliger Höchstbetrag (Maßnahme betrifft nicht alle Wohneinheiten) gedeckelt | 88.000 € ÷ 5 WE × 4 versorgte WE = 70.400 € | 70.400 € |
| Förderfähige Kosten auf den Höchstbetrag begrenzt gedeckelt | 90.000 € > 70.400 € → Basis 70.400 € | 70.400 € |
| Einkommensbonus (Stufe 2): 30 % angerechnet | 40.000 € → 30 % | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % angerechnet | → 16 % | 16 % |
| Grundförderung: 30 % angerechnet | → 30 % | 30 % |
| Gesamt-Deckel 70 % − Grundförderung 30 % → Zusatzantrag-Satz 40 % (statt 46 %) gedeckelt | min(46 %, 70 % − 30 %) = 40 % | 40 % |
| Basisantrag (Grundförderung auf den maßgeblichen Höchstbetrag) angerechnet | 30 % × 70.400 € = 21.120 € | 21.120 € |
| Zusatzantrag-Bemessungsgrundlage (Anteil der selbst genutzten Wohneinheit) Grundlage | min(17.600 €, 17.600 €) = 17.600 € | 17.600 € |
| Zusatzantrag (Boni auf den Anteil der selbst genutzten Wohneinheit) angerechnet | 40 % × 17.600 € = 7.040 € | 7.040 € |
| Gesamtförderung angerechnet | 21.120 € + 7.040 € = 28.160 € | 28.160 € |
| Nutzwärmebedarf pro Jahr Grundlage | 76.000 × 1,0 kWh × 96 % = 72.960 kWh | 72.960 kWh |
| Strombedarf der Wärmepumpe Grundlage | 72.960 kWh ÷ 3,50 = 20.846 kWh | 20.846 kWh |
| Jährliche Betriebskosten (Jahr 1) Grundlage | 9.544,80 € − 5.132,97 € = 4.411,83 € | 4.411,83 € |
| Vollkosten-Amortisation (Eigenanteil) Grundlage | Eigenanteil 61.840 € nach 10 Jahren gedeckt | 10 Jahre |
| Mehrkosten-Amortisation (gegenüber neuem Öl-/Gaskessel) Grundlage | Mehrkosten 48.340 € nach 8 Jahren gedeckt | 8 Jahre |
Regelstand 2026-07-21.1 · alle Regelwerte gegen die Primärquelle geprüft (Stand 10.08.2026, dazu 3 offengelegte Annahmen) — Orientierung, nicht verbindlich. Methodik
Das Beispiel ist bewusst ein Mehrparteienfall — also genau die Konstellation, in der tatsächlich zwei Anträge nötig sind. Das Gebäude hat fünf Wohneinheiten, die neue Zentralanlage versorgt vier davon, und eine der versorgten Wohneinheiten wird selbst genutzt. Der Gebäude-Höchstbetrag richtet sich nach allen Wohneinheiten: 28.000 € für die erste plus 4 × 15.000 € = 88.000 €. Die 90.000 € Kosten liegen darüber, die Bemessungsgrundlage ist also 88.000 €.
Der Basisantrag ist einfach: 30 % Grundförderung auf die vollen 88.000 €. Diese Hälfte bekommt jeder Antragsteller, auch ein reiner Vermieter, und sie hängt weder am Einkommen noch am Alter der alten Heizung.
Der Zusatzantrag ist die komplizierte Hälfte. Seine Bemessungsgrundlage ist der kleinere von zwei Werten: dem Kostenanteil der selbst genutzten Wohneinheit (88.000 € ÷ 4 versorgte Wohneinheiten = 22.000 €) und dem Höchstbetrag geteilt durch alle Wohneinheiten (88.000 € ÷ 5 = 17.600 €). Maßgeblich sind hier also 17.600 € — die zweite Grenze ist die schärfere, weil eine Wohneinheit im Gebäude gar nicht mit versorgt wird.
Auf diese 17.600 € wirkt der Zusatzantrag-Satz. Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und Einkommensbonus (im Beispiel 30 %) ergeben zusammen 46 % — mehr, als der Gesamt-Deckel von 70 % neben der Grundförderung noch zulässt. Übrig bleiben 70 % − 30 % = 40 %. Die vollständige Herleitung unten zeigt jeden dieser Schritte einzeln.
Stolperfalle: Der Zusatzantrag ist fristgebunden — der Basisantrag nicht
Gilt nur im Mehrparteienfall, dort aber hart: Der Basisantrag ist der Anker, ohne ihn gibt es gar nichts. Der Zusatzantrag hängt an ihm und muss innerhalb von sechs Monaten nach der Zusage zum Basisantrag und vor der Nachweiseinreichung zum Basisantrag gestellt werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert nicht die Förderung, sondern genau den Teil, der die Förderquote von 30 % auf bis zu 70 % hebt — im Beispiel oben der größere Hebel pro Euro Bemessungsgrundlage. Die Frist läuft ab der Zusage, nicht ab der Antragstellung. Der Rechner weist beide Beträge deshalb immer getrennt aus, damit sichtbar ist, was daran hängt.
Wer zwei Anträge braucht — und wer nicht
Der Zusatzantrag ist an eine Eigentumskonstellation geknüpft, nicht an die Höhe der Förderung. Nach der Formulierung der KfW können Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus und Familienzuschlag nur von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise in einem Mehrfamilienhaus über einen Zusatzantrag im Portal „Meine KfW“ beantragt werden.
Ein Antrag genügt, wenn Ihnen das ganze Gebäude gehört und Sie darin wohnen — der klassische Einfamilienhaus-Fall, aber auch das Zweifamilienhaus in einer Hand. Die Boni werden dann im selben Antrag geltend gemacht; Grundlage ist, was die Bestätigung zum Antrag (BzA) dazu ausweist.
Zwei Anträge braucht, wer eine Wohneinheit in einer WEG oder einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern selbst bewohnt: Die Gemeinschaft beziehungsweise die antragstellende Partei holt im Basisantrag die Grundförderung für die Anlage am Gemeinschaftseigentum, und die selbst nutzende Eigentümerin holt ihre persönlichen Boni im Zusatzantrag nach.
Reine Vermieter ohne selbst genutzte Wohneinheit stellen ebenfalls nur einen Antrag — sie haben schlicht keine Boni zu beantragen und bleiben bei der Grundförderung.
Was im Basisantrag steckt
Der Basisantrag trägt die Grundförderung von 30 % auf die volle, gedeckelte Bemessungsgrundlage des Gebäudes. Er ist der einzige Teil, den auch ein reiner Vermieter ohne selbst genutzte Wohneinheit erhält, und der einzige, der ohne Einkommensangaben auskommt.
Weil er auf dem gesamten Gebäude-Höchstbetrag rechnet, wächst er mit jeder weiteren Wohneinheit — anders als der Zusatzantrag, dessen Grenze pro Wohneinheit sinkt, je mehr Wohneinheiten es gibt.
Was im Zusatzantrag steckt
Der Zusatzantrag trägt die beiden Boni, die an die Selbstnutzung gebunden sind: den Klimageschwindigkeitsbonus für den Ersatz einer qualifizierten Altanlage und den Einkommensbonus für Haushalte unterhalb der Einkommensschwellen. Beide setzen voraus, dass Sie eine der versorgten Wohneinheiten selbst bewohnen.
Warum der Gesamt-Deckel den Zusatzantrag trifft und nicht den Basisantrag
Der Deckel begrenzt die kombinierte Förderquote, nicht die einzelnen Boni. Da die Grundförderung feststeht, wird die Differenz zum Deckel zum verfügbaren Rest für den Zusatzantrag: bei 70 % Deckel bleiben neben 30 % Grundförderung genau 40 %. Eine Bonussumme darüber hinaus verpufft — sie erscheint in der Herleitung als gedeckelt, nicht als gestrichen, damit sichtbar bleibt, wie viel Anspruch der Deckel gekostet hat.
Reihenfolge und Fristen
Im Mehrparteienfall: zuerst der Basisantrag, dann — nach dessen Zusage — der Zusatzantrag, und zwar innerhalb von sechs Monaten und vor der Einreichung der Nachweise zum Basisantrag. Beide Anträge werden über das KfW-Zuschussportal gestellt; die Grundlage bleibt in beiden Fällen die Bestätigung zum Antrag (BzA) der oder des Energieeffizienz-Experten.
Was vor dem Antrag passiert, entscheidet über alles Weitere: Ein ohne aufschiebende Bedingung unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag ist ein schädlicher Vorhabenbeginn und beendet den Anspruch, bevor die Aufteilung in zwei Anträge überhaupt relevant wird.
Welche der beiden Zusatzantrag-Grenzen bei Ihnen greift
Die beiden Obergrenzen des Zusatzantrags fallen nur dann zusammen, wenn die neue Anlage alle Wohneinheiten des Gebäudes versorgt — dann ist „Kostenanteil pro versorgter Wohneinheit“ dasselbe wie „Höchstbetrag pro Wohneinheit“. Sobald eine Wohneinheit außen vor bleibt (eigene Etagenheizung, gewerbliche Einheit, nicht angeschlossener Anbau), laufen die beiden Werte auseinander, und die Division durch alle Wohneinheiten wird zur bindenden Grenze — obwohl die nicht versorgte Wohneinheit den Gebäude-Höchstbetrag im Basisantrag sehr wohl erhöht hat. Der Rechner zeigt beide Ceilings nebeneinander und markiert, welches gegriffen hat; diese Gegenüberstellung ist der Grund, warum überschlägige Rechnungen für teilversorgte Gebäude regelmäßig zu hoch liegen.
Für Ihr Gebäude anpassen
Vorläufig, angenommen: Förderfähige Kosten, Haushaltseinkommen. Förderung 19.600 €, effektiver Satz 65,33 %, Eigenanteil 10.400 €. Differenzkosten-Amortisation: sofort.
Voraussichtliche Förderungvorläufig
ca. 19.600 €
- Effektiver Satz auf Ihre tatsächlichen Kosten
- 65,33 %
- Eigenanteil
- 10.400 €
Diese Summe basiert noch auf Werten, die der Rechner angenommen hat:
- Förderfähige KostenDie Förderung ist ein Prozentsatz hiervon — dieser Wert skaliert alles.
- HaushaltseinkommenEntscheidet allein, ob der Einkommensbonus greift.
Sobald diese Angaben gemacht wurden, verschwindet der Hinweis.
Amortisation
- Differenzkosten-Amortisationmaßgeblich für Ihre Angabe
- sofort
- Vollkosten-Amortisation
- 6 Jahre
Welcher Wert zählt, hängt davon ab, ob die alte Heizung ohnehin ersetzt werden müsste. Beide Werte erklärt
Bezogen auf die tatsächlichen förderfähigen Kosten, nicht auf den gedeckelten Betrag — deshalb liegt er meist unter dem nominalen Satz.
Regelstand 2026-07-21.1 · alle Regelwerte gegen die Primärquelle geprüft (Stand 10.08.2026, dazu 3 offengelegte Annahmen) — Orientierung, nicht verbindlich. Methodik · Haftungsausschluss
Eingaben nach einem Neuladen behalten?
Ihre Eingaben liegen nur in diesem Tab. Ein Neuladen — auf dem Handy auch ein Tab-Wechsel — setzt sie auf die Startwerte zurück.
Speichert Ihre aktuellen Eingaben nur in diesem Browser, damit sie nach einem Neuladen erhalten bleiben. Es werden keine Daten übertragen.
Vertrag nur mit aufschiebender Bedingung unterschreiben
Der Antrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt sein. Ein unterschriebener Liefer- oder Leistungsvertrag gilt als Vorhabenbeginn — außer er enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, die ihn an die Förderzusage knüpft. Ohne diese Klausel ist die Förderung für dieses Vorhaben verloren und lässt sich nachträglich nicht retten.
Schallgrenzwert noch nicht bestätigt
Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Schallanforderungen am Aufstellort einhalten. Lassen Sie sich vom Fachbetrieb das Datenblatt mit dem Schallleistungspegel und den nötigen Abstand zur Nachbargrenze bestätigen.
Förderfähige Kosten sind ein Durchschnittswert
Die Förderung ist ein Prozentsatz auf diese Summe — sie skaliert das ganze Ergebnis, stärker als jede andere einzelne Angabe. Der hinterlegte Wert ist ein typischer Anlagenpreis, kein Angebot. Tragen Sie die Summe aus Ihrem Angebot ein; solange sie fehlt, ist die Zahl oben eine Vorschau.
Einkommen ist geschätzt
Für den Antrag reicht die Schätzung; nachgewiesen wird sie erst mit der Verwendungsbestätigung. Weil die Stufen harte Schwellen sind, kann eine Abweichung von wenigen hundert Euro den ganzen Bonus kosten — tragen Sie den Betrag aus den Steuerbescheiden ein, sobald Sie sie vorliegen haben.
Häufige Fragen
- Muss ich im Einfamilienhaus zwei Anträge stellen?
- Nein. Gehört Ihnen das Gebäude und bewohnen Sie es selbst, stellen Sie einen Antrag, in dem Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus bereits enthalten sind. Ein Zusatzantrag ist nur vorgesehen, wenn die selbst genutzte Wohneinheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Mehrfamilienhaus liegt.
- Wer braucht dann überhaupt einen Zusatzantrag?
- Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohneinheit in einer WEG oder einem Mehrfamilienhaus. Der Basisantrag holt die Grundförderung für die Anlage, der Zusatzantrag die persönlichen Boni für die eigene Wohneinheit — er wird im Portal „Meine KfW“ gestellt.
- Wann muss der Zusatzantrag gestellt werden?
- Innerhalb von sechs Monaten nach der Zusage zum Basisantrag und vor der Einreichung der Nachweise zum Basisantrag. Die Frist läuft ab der Zusage, nicht ab der Antragstellung.
- Kann ich den Zusatzantrag weglassen?
- Ja — dann bleibt es bei der Grundförderung von 30 % auf die gedeckelte Bemessungsgrundlage. Sie verzichten damit auf Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus, also auf den Teil, der die Quote auf bis zu 70 % (in der niedrigsten Einkommensstufe 80 %) hebt.
- Warum ist die Bemessungsgrundlage des Zusatzantrags kleiner als mein Kostenanteil?
- Weil zwei Grenzen gleichzeitig gelten und die kleinere zählt: der Kostenanteil Ihrer Wohneinheit an den versorgten Wohneinheiten, und der Gebäude-Höchstbetrag geteilt durch alle Wohneinheiten des Gebäudes. Versorgt die Anlage nicht alle Wohneinheiten, ist fast immer die zweite Grenze die schärfere.